Gemäß Unfallverhütungsvorschriften des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften BGV_A5, sowie der
Unfallverhütungsvorschrift der Länder, sind in Abhängigkeit von
Betriebsart und Betriebsgröße, Erste-Hilfe-Einrichtungen vor-zuhalten
und in regelmäßigen Abständen zu prüfen.
Jedem Betrieb ist es notwendig, ausreichendes Erste-Hilfe-Material
zur Verfügung zu haben
(§ 25 Abs. 2 BGV A1).
Dazu zählen auf jeden Fall Verbandmaterialien (z.B.
Verbandpäckchen, Pflasterstrips etc.) ggf. in Abhängigkeit von
der Gefährdungsbeurteilung medizinische Geräte und sonstige
Hilfsmittel (z.B. Sauerstoffmaske, Beatmungsmaske,
Automatischer externer Defibrillator etc.) ggf. in Abhängigkeit
von der Gefährdungsbeurteilung Antidots (Gegenmittel bzw.
neutralisierende Stoffe bei Vergiftungen) Art und Menge sowie
Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials richten sich nach
der Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren,
der Ausdehnung und Struktur des Betriebes und der
Organisation des betrieblichen Rettungswesens.
Über Art und Anzahl von Erste-Hilfe-Material im Einzelnen, das
in den Betrieben oder bei der Arbeit bereitzuhalten ist, befindet
der Unternehmer auf Grundlage einer Gefährdungsermittlung
selbst.
Die Arbeitsstätten Richtlinie ASR 39/1,3 enthält Angaben, die sich jedoch nur auf das Verbandmaterial erstrecken (siehe
auch BG-Information „Erste-Hilfe-Material“ BGI 512).
Zum Erste-Hilfe-Material zählt in erster Linie Verbandsmaterial.
Geeignetes Verbandsmaterial enthalten z. B.: großen
Verbandkasten, nach DIN 13169 „Erste-Hilfe-Material;
Verbandkasten E“, oder kleiner Verbandkasten, „Erste-Hilfe-Material;
Verbandkasten C“. |


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